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Ticker: Aktuelle Lage Energiemarkt

Aktuelle Informationen zu der Lage auf dem Energiemarkt

In diesem Bereich halten wir Sie auf dem Laufenden, wenn es neue Entwicklungen auf dem Energiemarkt gibt und bieten Ihnen detaillierte FAQs zu den Energiepreisbremsen, den Abschlägen, den Umlagen usw.

 

+++NEWS 01.04.2024+++

Mehrwertsteuersenkung für Gas läuft aus

Am 01.04.2024 wird der Mehrwertsteuersatz für Gas wieder von 7 % auf 19 % erhöht. Unsere aktuellen Tarife finden Sie in unserem Tarifrechner. Sie können uns Ihren aktuellen Gaszählerstand mit Angabe der Zählernummer und der Kundennummer gerne über mehrere Wege mitteilen: entweder über unser Kundenportal, per E-Mail oder auch postalisch. Hinweis: Unser Kundenportal ist aufgrund von Wartungsarbeiten vom 03.04.-04.04.2024 nicht erreichbar. In dieser Zeit sollten Sie auf die anderen Möglichkeiten ausweichen.    

 

+++NEWS 18.12.2023+++

Ende der Energiepreisbremsen und Auslaufen der Förderung von E-Autos

Wie Sie sicherlich bereits mitbekommen haben, werden die Energiepreisbremsen nicht verlängert und laufen am 31.12.23 aus. Kennen Sie schon unseren Tarif "AggerStrom STABIL 30.09.2024"? Dieser garantiert Ihnen Planungssicherheit mit fairem Preisversprechen. Weitere Infos finden Sie unter "Ökostrom beziehen". Dort können Sie den Tarif auch einfach direkt über unseren Tarifrechner buchen.

Auch die Förderung von E-Autos ist am vergangenen Wochenende ausgelaufen. Beim Thema E-Ladeinfrastruktur sind wir Ihr verlässlicher Partner und bieten aktuell bei der Anschaffung einer Wallbox für Zuhause eine Bezuschussung von 200 Euro an. Weitere Details finden Sie im Bereich "E-Mobilität & Solar - Wallbox für Zuhause".

 

+++NEWS 29.09.2023+++

Bundesrat verabschiedet Heizungsgesetz

Das viel diskutierte Heizungsgesetz wurde nun durch den Bundesrat verabschiedet. Das Gebäudeenergiegesetzt (GEG) leitet die Energiewende im Gebäudebereich ein. Ziel ist es, den Klimaschutz zu stärken, die Abhängigkeit vom Import fossiler Brennstoffe zu verringern und Verbraucher*innen vor massiven Preissprüngen bei Öl und Gas zu schützen. Es tritt ab dem 01.01.2024 in Kraft. Weitere Infos gibt es auf der Website der Tagesschau.

 

+++NEWS 17.08.2023+++

Solarpaket bringt Erleichterung

Das vom Bund beschlossene Solar-Paket bietet Erleichertungen: So sollen weniger Bürokratie ber der Anmeldung von PV-Anlagen und doppelte Flächennutzung den Ausbau der Solarenergie vorantreiben. Weitere Infos gibt es auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz.

 

+++NEWS 27.03.2023+++

Informationsschreiben zu den Preisbremsen gehen diese Woche raus

Unsere Anschreiben zu den Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme und der damit einhergehende Entlastungsbegtrag gehen Mitte der Woche an unsere Kund*innen raus und sollten gegen Ende der Woche bei ihnen eintreffen.

 

+++NEWS 21.03.2023+++

Beratung zu den Energiepreisbremsen

Die Bundesregierung bietet eine kostenfreie Telefonhotline 0800-78 88 900 an, über die sich Verbraucher*innen zum Thema "Energiepreisbremsen für Strom, Gas und Wärme" informieren können. Weitere Infos gibt es auf der Website.

 

+++NEWS 27.02.2023+++

Umsetzung der Preisbremsen

Wir setzen derzeit die Preisbremsen in unseren Systemen um. Daher bitten wir um Ihr Verständnis, dass sich der Versand der Briefe mit der Mitteilung der reduzierten Abschläge noch etwas verzögern wird. Sie erhalten, sofern Sie anspruchsberechtigt sind, aber in jedem Fall eine Info zu den reduzierten Abschlägen. Die Abbuchung Ihrer Abschläge im März wird sich aufgrund dessen ebenfalls verzögern.

 

+++NEWS 02.02.2023+++

Energiepreisbremsen: Informationen zu Ihrem neuen Abschlag

Im Rahmen der Energiepreisbremsen errechnen wir für Sie Ihren neuen Abschlag für Strom, Gas und Wärme, damit Sie möglichst schnell davon profitieren. Darüber werden wir Sie in den kommenden Wochen schriftlich informieren. Sie müssen also nichts selbst unternehmen. Da die Energiepreisbremsen ab März 2023 rückwirkend auch für die Monate Januar und Februar gelten, werden diese beiden Monate im März mit Ihrem Abschlag verrechnet. Das bedeutet: Im März wird Ihnen der dreifache Entlastungsbetrag (für die Monate Januar, Februar, März) gutgeschrieben.

Wir setzen die gesetzlichen Anforderungen derzeit in unseren Systemen um. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir Ihre Fragen daher aktuell nur bedingt beantworten können. Bitte warten Sie unser Schreiben ab.

 

+++NEWS 19.12.2022+++

Grünes Licht für Energiepreisbremsen

Die Bundesregierung will mit den Energiepreisbremsen Privathaushalte und Unternehmen von den stark gestiegenen Energiekosten entlasten. Nach dem Bundestag hat nun auch der Bundesrat abschließend grünes Licht für die Gesetze gegeben. In unseren neuen FAQs haben wir die verabschiedeten Gesetzentwürfe für die Energiepreisbremsen vom 15. Dezember für Sie zusammengefasst.

Vorab: Sie müssen nichts tun. Unsere Expert*innen arbeiten gerade mit Hochdruck daran, die beschlossenen Maßnahmen gesetzeskonform umzusetzen. Dies wird einige Zeit in Anspruch nehmen. Wir halten Sie über alles stets auf dem Laufenden.

Weitere hilfreiche Informationen finden Sie auch auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz.

Sie möchten ältere News rund um den Energiemarkt lesen?

Alle Newsbeiträge finden Sie hier.

 

 

 

Die Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme - leicht erklärt

Der Erklärfilm gibt einen guten Überblick, wie die Energiepreisbremsen funktionieren und was man beachten muss.

Fragen und Antworten zu den aktuellen Energiepreisbremsen und Soforthilfen

Im Folgenden beantworten wir Ihnen gerne einige Fragen zu den Energiepreisbremsen (Gas und Strom), zu den Soforthilfen sowie der allgemeinen Lage am Energiemarkt.

Strompreisbremse

Was muss ich jetzt tun?

Verbraucher*innen müssen nichts weiter tun. Es muss kein Antrag auf Entlastung oder ähnliches gestellt werden. Die Entlastung erfolgt über die AggerEnergie automatisch. Für Mieter*innen gilt, dass ihre Vermieter*innen die erhaltenen Entlastungen im Rahmen der Betriebskostenabrechnung weitergeben müssen.

Wie funktioniert die Strompreisbremse (Privatkunden)?

Für alle Kund*innen, die weniger als 30.000 kWh Strom verbrauchen, gilt folgendes: 

80 Prozent der aktuellen Jahresverbrauchsprognose (welche uns zu Januar 2023 vorlag) wird zum festgelegten Arbeitspreis von 40 Cent je Kilowattstunde (brutto) berechnet. Für jede mehr verbrauchte Kilowattstunde (kWh) zahlen Haushaltskund*innen den mit ihrem Energieversorger vertraglich festgelegten Arbeitspreis. Hinweis: Die Preisbremse greift nur, wenn der vertragliche Arbeitspreis über dem Preisdeckel liegt.

Wie funktioniert die Strompreisbremse (Geschäftskunden)?

Die Geschäftskunden werden in zwei Gruppen unterteilt:

  • 1. Gruppe: Lieferstellen bis 30.000 kWh/Jahr: 40 Cent/kWh brutto (inklusive Netznutzungsentgelten, Messstellenentgelten, Steuern, Abgaben, Umlagen) für 80% des auf Vorjahresbasis prognostizierten Verbrauchs
  • 2. Gruppe: Lieferstellen mit einem Verbrauch größer als 30.000 kWh/Jahr: 13 Cent/kWh netto (exklusive Netznutzungsentgelten, Messstellenentgelten, Steuern, Abgaben, Umlagen) für 70% des Verbrauchs aus 2021

Da der Preis nur für 70 bzw. 80 Prozent des Verbrauchs aus dem Jahr 2021 begrenzt wird, bleibt für Unternehmen ein starker Anreiz, Strom einzusparen. Denn für jede Kilowattstunde, die zusätzlich verbraucht wird, gilt der aktuell vertraglich fixierte Preis. Wenn die Stromkund*innen weniger als 70 bzw. 80 Prozent des bisherigen Verbrauchs verbrauchen, erhalten sie trotzdem die Entlastung in voller Höhe. So bleibt der volle Einsparanreiz erhalten

Zusätzliche Informationen finden Sie in der FAQ-Liste zur Strompreisbremse des BMWK.

Weitere Hinweise:

  • Die Unternehmen müssen prüfen, ob sie auf Grund der Regelungen zu den Höchstgrenzen (EBITDA, EU-Beihilfen, Boni-/Dividendenverzicht, Standortsicherung) auf die Entlastung verzichten. Im Falle des Verzichts ist die AggerEnergie zu informieren.
  • Der Entlastungsanspruch entfällt für Unternehmen unter folgenden Voraussetzungen:
    • Für Netzentnahmestellen, die der Erzeugung, Umwandlung oder Verteilung von Energie dienen, wenn der Entlastungsbetrag des Unternehmens > 2 Mio. € beträgt.
    • Die Europäische Union hat Sanktionen gegen das Unternehmen oder die Personen oder Organisationen verhängt, die das Unternehmen kontrollieren.

Rechenbeispiel zur Strompreisbremse

Beispielrechnung für eine vierköpfige Familie:

Prognostizierter Stromverbrauch (September 2022) für 4.500 kWh/Jahr (im Tarif der Grundversorgung mit 54,70 ct/kWh)      = 2.461,50€/Jahr

Davon gedeckelter Preis (40 ct/kWh) für 80% der Jahresmenge (3.600 kWh) = 1.440€/Jahr

Davon vertraglich fixierter Preis mit Energieversorger (Beispielpreis in der Grundversorgung 54,70 ct/kWh) für 20% der Jahresmenge (900 kWh) = 492,30€/Jahr

Neuer Jahrespreis: 1.932,30€ (statt 2.461,50€) Durch den Strompreisdeckel sparen Sie in dieser Beispielrechnung daher 529,20€

Zur Vereinfachten Darstellung ist die Berechnung ohne Grundpreis sowie mit dem derzeitigen Grundversorgungspreis der AggerEnergie gerechnet.

Wann gilt die Strompreisbremse?

Die Strompreisbremse wirkt für alle Stromkund*innen zu Beginn des Jahres 2023. Die Auszahlung der Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 erfolgt jedoch erst im März 2023. Die Preisbremsen wirken für das gesamte Jahr 2023. Eine Verlängerung bis zum April 2024 ist angelegt.

Wird mein monatlicher Abschlag automatisch reduziert?

Die Strompreisbremse wird ab März 2023 bei Ihren monatlichen Abschlägen berücksichtigt. Ab diesem Monat zahlen Sie den reduzierten monatlichen Abschlag. Da die Energiepreisbremsen ab März 2023 rückwirkend auch für die Monate Januar und Februar gelten, werden diese beiden Monate im März mit Ihrem Abschlag verrechnet. Das bedeutet: Im März wird Ihnen der dreifache Entlastungsbetrag (für die Monate Januar, Februar, März) gutgeschrieben.

Was ist die Jahresprognosemenge? Woher kommt der Wert?

Eine Jahresprognosemenge beschreibt den voraussichtlichen Strom-oder Gasverbrauch eines Haushaltskunden für ein Jahr. Diese Menge wird uns vom Netzbetreiber, der auch für die Zählerablesung  verantwortlich ist, mitgeteilt und kann von uns nicht beeinflusst werden. Der Gesetzgeber hat dieses Vorgehen für alle Kundinnen und Kunden so vorgegeben.

Wie hoch ist mein Entlastungsbetrag?

Den voraussichtlichen Entlastungsbetrag finden Sie in unserem Schreiben zur Abschlagsmitteilung auf der zweiten Seite. Zukünftig finden Sie den Wert dann auch in Ihrer Jahresrechnung auf der ersten Seite. Er wird dort individuell für Sie ausgerechnet.

Wieso habe ich keinen Brief zur Preisbremse erhalten?

Liegt Ihr vertraglich vereinbarter Arbeitspreis unterhalb der Preisbremsen, besteht kein Anspruch auf eine Entlastung. Daher kann es sein, dass Sie keinen Brief erhalten haben.

Kann ich weiterhin meinen alten Abschlag zahlen?

Ja, das können Sie. Über unser Kundenportal können Sie ganz einfach eigenständig Ihren Abschlag wieder auf die alte Höhe setzen.

Was ist, wenn ich den Versorger gewechselt habe?

Wenn Sie im Verlauf des Jahres 2023 den Stromversorger wechseln, darf der Versorger erst dann die Entlastung weitergeben, wenn die Verbraucherin oder der Verbraucher dem neuen Lieferanten eine Rechnungskopie des ursprünglichen Lieferanten vorgelegt oder anders sichergestellt hat, dass für die Entlastung beim neuen Versorger das richtige Entlastungskontingent zugrunde gelegt werden kann. Natürlich kann sich der Entlastungsbetrag ändern, wenn Kunde und Versorger einen anderen Arbeitspreis vereinbart haben.

Sollte ich jetzt weiter möglichst viel Energie einsparen?

Ja - Energiesparen ist weiterhin das Gebot der Stunde. Jede eingesparte Kilowattstunde zählt, im Sinne der Versorgungssicherheit, aber auch aus finanzieller Sicht. Hilfreiche Energiespartipps bieten unser Energiehaus.

Gaspreisbremse

Was muss ich jetzt tun?

Verbraucher*innen müssen nichts weiter tun. Es muss kein Antrag auf Entlastung oder ähnliches gestellt werden. Die Entlastung erfolgt über die AggerEnergie automatisch. Für Mieter*innen gilt:

Ohne eigenen Gaszähler haben Sie kein direktes Vertragsverhältnis mit uns. Die Abrechnung erfolgt dann in der Regel zwischen uns und Ihrem Vermieter. Bei Fragen setzen Sie sich bitte mit Ihrem Vermieter in Verbindung.

Wie funktionieren die Gas- und Wärmepreisbremsen (Privatkunden)?

80 Prozent des im September 2022 für das Jahr 2023 prognostizierten Gasverbrauchs wird zum festgelegten Preis von 12 Cent je Kilowattstunde (brutto) berechnet. Für jede mehr verbrauchte Kilowattstunde (kWh) zahlen Haushaltskund*innen den mit ihrem Energieversorger vertraglich vereinbarten Preis. Hinweis: Die Preisbremse greift nur, wenn der vertragliche Arbeitspreis über dem Preisdeckel liegt. Die finanziellen Mittel für die Gaspreisbremse stellt der Bund zur Verfügung.

Wie funktionieren die Gas- und Wärmepreisbremsen (Geschäftskunden)?

Die Geschäftskunden werden in zwei Gruppen unterteilt:

  • 1. Gruppe: SLP- und RLM-Lieferstellen bis 1,5 GWh/Jahr: 12 Cent/kWh brutto (inklusive Netznutzungsentgelten, Messstellenentgelten, Steuern, Abgaben, Umlagen) für 80% des auf Vorjahresbasis prognostizierten Verbrauchs.
  • 2. Gruppe: RLM-Lieferstellen mit einem Verbrauch größer als 1,5 GWh/Jahr: 7 Cent/kWh netto (exklusive Netznutzungsentgelten, Messstellenentgelten, Steuern, Abgaben, Umlagen) für 70% des Verbrauchs aus 2021.

Da der Preis nur für 70 bzw. 80 Prozent des Verbrauchs aus dem Jahr 2021 begrenzt wird, bleibt für Unternehmen ein starker Anreiz, Gas einzusparen. Denn für jede Kilowattstunde, die zusätzlich verbraucht wird, gilt der aktuell vertraglich fixierte Preis. Wenn die Gaskund*innen weniger als 70 bzw. 80 Prozent des bisherigen Verbrauchs verbrauchen, erhalten sie trotzdem die Entlastung in voller Höhe. So bleibt der volle Einsparanreiz erhalten.

Zusätzliche Informationen finden Sie in der FAQ-Liste zur Wärme- und Gaspreisbremse des BMWK.

Rechenbeispiel zur Gaspreisbremse

Beispielrechnung für eine vierköpfige Familie:

Prognostizierter Gasverbrauch (September 2022) für 15.000 kWh /Jahr (im Tarif der Grundversorgung mit 21,22 ct/kWh  =  3.183 €/Jahr

 

Davon gedeckelter Preis (12 ct/kWh) für 80% der Jahresmenge (12.000 kWh) = 1.440€/Jahr

Davon vertraglich fixierter Preis mit Energieversorger (Beispielpreis in der Grundversorgung 21,22 ct/kWh) für 20% der Jahresmenge (3.000 kWh) = 636,60 €/Jahr

Neuer Jahrespreis: 2.076,60€ (statt 3.183€/Jahr)  Durch den Gaspreisdeckel sparen Sie in dieser Beispielrechnung daher 1.106,40

Zur Vereinfachten Darstellung ist die Berechnung ohne Grundpreis sowie mit dem derzeitigen Grundversorgungspreis der AggerEnergie gerechnet.

 

Wann gilt die Gaspreisbremse?

Für Bürger*innen sowie kleine und mittlere Unternehmen gilt die Gaspreisbremse ab März 2023 und umfasst auch rückwirkend die Monate Januar und Februar.

Wird mein monatlicher Abschlag automatisch reduziert?

Die Gaspreisbremse wird ab März 2023 bei Ihren monatlichen Abschlägen berücksichtigt. Ab diesem Monat zahlen Sie den reduzierten monatlichen Abschlag. Da die Energiepreisbremsen ab März 2023 rückwirkend auch für die Monate Januar und Februar gelten, werden diese beiden Monate im März mit Ihrem Abschlag verrechnet. Das bedeutet: Im März wird Ihnen der dreifache Entlastungsbetrag (für die Monate Januar, Februar, März) gutgeschrieben.

Was ist die Jahresprognosemenge? Woher kommt der Wert?

Eine Jahresprognosemenge beschreibt den voraussichtlichen Strom- oder Gasverbrauch eines Haushaltskunden für ein Jahr. Diese Menge wird uns vom Netzbetreiber, der auch für die Zählerablesung verantwortlich ist, mitgeteilt und kann von uns nicht beeinflusst werden. Der Gesetzgeber hat dieses Vorgehen für alle Kundinnen und Kunden so vorgegeben.

Wie hoch ist mein Entlastungsbetrag?

Den voraussichtlichen Entlastungsbetrag finden Sie in unserem Schreiben zur Abschlagsmitteilung auf der zweiten Seite. Zukünftig finden Sie den Wert dann auch in Ihrer Jahresrechnung auf der ersten Seite. Er wird dort individuell für Sie ausgerechnet.

Wieso habe ich keinen Brief zur Preisbremse erhalten?

Liegt Ihr vertraglich vereinbarter Arbeitspreis unterhalb der Preisbremsen, besteht kein Anspruch auf eine Entlastung. Daher kann es sein, dass Sie keinen Brief erhalten haben.

Kann ich weiterhin meinen alten Abschlag zahlen?

Ja, das können Sie. Über unser Kundenportal können Sie ganz einfach eigenständig Ihren Abschlag wieder auf die alte Höhe setzen.

Umfasst „Wärme“ nur Fernwärme?

Nein. Vom Gesetz sind neben Fern- auch die Nahwärmeversorgungsunternehmen und Contractoren umfasst. Diese müssen die Entlastungen an ihre Kund*innen weitergeben.

Was ist, wenn ich den Versorger gewechselt habe?

Wenn Sie im Verlauf des Jahres 2023 den Gasversorger wechseln, darf der Versorger erst dann die Entlastung weitergeben, wenn die Verbraucherin oder der Verbraucher dem neuen Lieferanten eine Rechnungskopie des ursprünglichen Lieferanten vorgelegt oder anders sichergestellt hat, dass für die Entlastung beim neuen Versorger das richtige Entlastungskontingent zugrunde gelegt werden kann. Natürlich kann sich der Entlastungsbetrag ändern, wenn Kunde und Versorger einen anderen Arbeitspreis vereinbart haben.

Sollte ich jetzt weiter möglichst viel Energie einsparen?

Ja - Energiesparen ist weiterhin das Gebot der Stunde. Jede eingesparte Kilowattstunde zählt, im Sinne der Versorgungssicherheit, aber auch aus finanzieller Sicht. Hilfreiche Energiespartipps bieter unser Energiehaus.

Soforthilfe Dezember Gas

Wie erhalte ich die Dezember-Soforthilfe? Muss ich im Dezember meinen Abschlag zahlen?

SEPA-Lastschrifteinzug
Haben Sie uns eine Ermächtigung zum Lastschriftverfahren erteilt, werden wir die im Dezember 2022 fällige Abschlagszahlung nicht einziehen. Sie brauchen sich um nichts zu kümmern! Im Januar buchen wir wieder wie gewohnt ab.

Monatliche Überweisung
Überweisen Sie uns normalerweise die Abschläge ist dies im Dezember 2022 nicht notwendig. Sollten Sie dennoch eine Überweisung tätigen (z. B. Dauerauftrag) wird diese Zahlung bei der nächsten Jahresrechnung entsprechend verrechnet und geht nicht verloren.

Wie berechnet sich die Dezember-Soforthilfe?

Im Folgenden zeigen wir Ihnen, wie man den Entlastungsbetrag für Dezember berechnet. Dabei gilt Folgendes zu beachten: Die Soforthilfe entspricht nicht automatisch dem vollen Abschlag, den Sie im Dezember bezahlen müssten. Stattdessen errechnet sich die Höhe aus 1/12 des im September für Sie prognostizierten Jahresverbrauchs Gas, dem Bruttoarbeitspreis im Dezember und 1/12 des Bruttogrundpreises. Dies klingt kompliziert, daher zeigen wir dies gerne anhand eines Beispiels.

  1. Stand September wurde bei einem Kunden ein Jahresverbrauch von 24.000 kWh prognostiziert. 1/12 davon sind 2.000 kWh.
  2. Der Arbeitspreis für Gas im Dezember beträgt z.B. 20 ct/kWh und der Grundpreis im Dezember liegt bei 120 Euro, hiervon 1/12 sind 10 Euro.
  3. Hierdurch würde sich folgende Rechnung ergeben: 10 Euro + 20 ct/kWh * 2.000 kWh = 410 Euro Soforthilfe.

Wichtig: Der berechnete Betrag kann von Ihrer monatlichen Abschlagszahlung abweichen.

Grund 1:

Die Berechnung der Soforthilfe Dezember erfolgt mit dem Arbeits- und Grundpreis des Monats Dezember sowie Ihrem prognostizierten Jahresverbrauch aus September 2022.
Die monatlichen Abschläge für Gas wurden von uns auf Basis des prognostizierten Jahresverbrauchs Ihrer letzten Jahresabrechnung festgelegt. Daher ist eine Abweichung des Betrages der Soforthilfe Dezember von der Höhe der monatlichen Abschlagszahlung möglich.

Grund 2:

Bei der AggerEnergie zahlen Sie nur 11 Abschläge, dadurch ist Ihr Dezember-Abschlag höher als die Erstattung die Sie von der Bundesregierung erhalten.
Die Soforthilfe Dezember wird auf Ihrer nächsten Jahresrechnung eindeutig ausgewiesen und verrechnet. Die Berechnungsformel gewährleistet aber, dass immer ein Zwölftel der prognostizierten Energiekosten durch die Soforthilfe gedeckt sind.

Wer erhält die Dezember-Soforthilfe?

Die Dezember-Soforthilfe erhalten fast alle Erdgas-Kunden der AggerEnergie.

Wichtiger Hinweis: Sind Sie RLM-Kunde müssen Sie sich bis zum 31. Dezember 2022 bei Ihrem Ansprechpartner der AggerEnergie melden. Wir werden Sie dazu dann kontaktieren. Andernfalls entfällt der Anspruch auf die Dezember-Soforthilfe.

Die umfangreichen gesetzlichen Festlegungen hierzu stellen wir gerne dar:

  • Keine Dezember-Soforthilfe nach dem ESWG erhalten folgende Kundengruppen:
    • Letztverbraucher für Entnahmestellen mit einer registrierenden Leistungsmessung (RLM-Kunde), an denen ein Jahresverbrauch von mehr als 1.500.000 Kilowattstunden entsteht,
    • Letztverbraucher für Entnahmestellen, soweit sie dort Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen beziehen, oder
    • Letztverbraucher, die zugelassene Krankenhäuser sind.
  • RLM-Kunden, die einen Jahresverbrauch von mehr als 1.500.000 Kilowattstunden haben, erhalten dennoch die Dezember-Soforthilfe, wenn sie
    • als Wohnraumvermieter oder Wohnungseigentümergemeinschaft das Erdgas an der Entnahmestelle weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen
    • als spezifische soziale Einrichtungen
      • zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sind, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen,
      • staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein organisiert sind oder
      • Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.

Ich bin Mieter ohne eigenen Gaszähler. Wann und wie erhalte ich die Soforthilfe Dezember?

Ohne eigenen Gaszähler haben Sie kein direktes Vertragsverhältnis mit uns. Die Abrechnung erfolgt dann in der Regel zwischen uns und Ihrem Vermieter. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass viele Vermieter bislang die gestiegenen Energiepreise noch nicht an ihre Mieter weitergegeben haben. Vermieter sollen daher die Entlastung bei der nächsten Betriebskostenabrechnung weitergeben. Bei Fragen setzen Sie sich bitte mit Ihrem Vermieter in Verbindung.

Sollte ich jetzt weiter möglichst viel Energie einsparen?

Ja – Energiesparen ist weiterhin das Gebot der Stunde. Jede eingesparte Kilowattstunde zählt, im Sinne der Versorgungssicherheit, aber auch aus finanzieller Sicht. Wertvolle Energiespartipps finden Sie hier.

Soforthilfe Dezember Wärme

Wie erhalte ich die Dezember-Soforthilfe? Muss ich im Dezember meinen Abschlag zahlen?

Monatliche Überweisung

Bekommen wir die Abschläge für Wärme von Ihnen überwiesen, brauchen Sie die im Dezember 2022 fällige Zahlung nicht überweisen.

 

SEPA-Lastschrifteinzug

Haben Sie uns eine Ermächtigung zum Lastschriftverfahren erteilt, werden wir die im Dezember 2022 fällige Abschlagszahlung für Wärme nicht einziehen.

 

Sonderregelung für Kunden mit Verbrauchsabrechnung

Erhalten Sie eine Rechnung mit dem Abrechnungszeitraum Dezember 2022, erfolgt die Berücksichtigung des Entlastungsbetrages in der Verbrauchsabrechnung.

Wie berechnet sich die Dezember-Soforthilfe?

Der Entlastungsbetrag setzt sich aus dem Septemberabschlag plus 20 Prozent zusammen. Sollte es keinen Abschlag für September geben, wird ein vorgegebenes Vergleichsverfahren herangezogen.

Wichtig: Die Soforthilfe entspricht nicht dem Abschlag, den Sie im Dezember normalerweise zahlen würden.

Wer erhält die Dezember-Soforthilfe?

Die Dezember-Soforthilfe erhalten fast alle Wärme-Kunden der AggerEnergie, die die gelieferte Wärme zu eigenen Zwecken verbrauchen oder ihren Mietern zur Nutzung zur Verfügung stellen.

Die umfangreichen gesetzlichen Festlegungen hierzu stellen wir gerne dar:

  • Keine Dezember-Soforthilfe (Ausnahme) nach dem ESWG erhalten folgende Kundengruppen:
    • Letztverbraucher für Entnahmestellen, an denen der Jahresverbrauch 1.500.000 Kilowattstunden übersteigt,
    • Letztverbraucher, die zugelassene Krankenhäuser sind.
  • Die obigen Kundengruppen erhalten dennoch Dezember-Soforthilfe (keine Geltung der Ausnahme), wenn sie an der Entnahmestelle:
    • als Wohnraumvermieter oder Wohnungseigentümergemeinschaft die Wärme an der Entnahmestelle im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen,
    • als spezifische soziale Einrichtungen
      • zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, sowie Kindertagestätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen,
      • eine staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtung des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Bildungsein-richtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein,
      • Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.

Ich bin Mieter ohne eigenen Wärmezähler. Wann und wie erhalte ich die Soforthilfe Dezember?

Ohne eigenen Wärmezähler haben Sie kein direktes Vertragsverhältnis mit uns. Die Abrechnung erfolgt dann in der Regel zwischen uns und Ihrem Vermieter. Diese sollen daher die Entlastung bei der nächsten Betriebskostenabrechnung weitergeben. Bei Fragen setzen Sie sich bitte mit Ihrem Vermieter in Verbindung.

Sollte ich jetzt weiter möglichst viel Energie einsparen?

Ja - Energiesparen ist weiterhin das Gebot der Stunde. Jede eingesparte Kilowattstunde zählt, im Sinne der Versorgungssicherheit, aber auch aus finanzieller Sicht. Praktische Tipps, wie man Energie einsparen kann, finden Sie in unserem Energieratgeber.

Preisanpassungen Strom und Gas

Wie ist die aktuelle Marktlage?

Durch die gestiegene Nachfrage nach Strom und Gas kam es bei der Beschaffung für Energie bereits im letzten Jahr zu einem Anstieg der Preis. Dies wurde u. a. durch den Krieg in der Ukraine weiter verstärkt. Die Beschaffungspreise für Strom haben sich in 2022 zeitweise um fast das Zehnfache erhöht. Eine Versorgung ist gesichert, aber wir werden uns daran gewöhnen müssen, dass Strom und Gas auch im kommenden Jahr teuer bleiben wird.

Unsere Preisanpassungen erfolgen nach aktuell geltendem Recht. Sollten sich diesbezüglich durch den Gesetzgeber Änderungen ergeben, werden wir die neuen Vorgaben umgehend umsetzen.

Dies gilt auch für die Energiepreisbremsen, zu denen Sie weiter unten ebenfalls Informationen finden.

Umlagen

Neue Umlagen zum 01.11.2022

Die AggerEnergie hatte ihre Kund*innen bereits darüber informiert, dass beim Gas zum 01. November, die von der Bundesregierung beschlossene Gasbeschaffungsumlage erhoben werden sollte. Am Donnerstag, den 29. September hat die Bundesregierung das Ende dieser Umlage verkündet. Sie wird nicht in Kraft treten.

Mit der Entscheidung der Bundesregierung, diese Umlage nicht mehr zu erheben, wird auch die AggerEnergie den Anteil der Gasbeschaffungsumlage an der zum 01. November 2022 verkündeten Preiserhöhung zurücknehmen. Wir setzen alles daran, diese Änderung umgehend durchzuführen. Konkret sinkt bei den betroffenen Kunden der Preis um insgesamt 2,419ct/kWh (netto).

Warum führt die Bundesregierung die neuen Gasumlagen ein?

Die Speicherumlage deckt die Kosten ab, die wegen der Vorhaltung eines festgelegten Füllstands der Gasspeicher entstehen.
Die Bilanzierungsumlage deckt den erwarteten Fehlbetrag aus dem Einsatz von Regel- und Ausgleichsenergie. Die Umlage wird grundsätzlich einmal pro Jahr immer zum 1.10. angepasst.

Am 29.09.22 hat die Bundesregierung beschlossen, auf die Gasbeschaffungsumlage zu verzichten.

Wann nimmt AggerEnergie die Gasbeschaffungsumlage zurück?

Wichtig zu wissen: in den Medien wurde zuletzt immer von einem Wegfall der „Gasumlage“ gesprochen. Dies betrifft explizit nur die Gasbeschaffungsumlage. Die anderen Umlagen bleiben weiterhin bestehen und wurden nicht vom Gesetzgeber zurückgenommen. 

Selbstverständlich werden wir eine Umlage, die es nicht mehr gibt, auch nicht abrechnen. Bitte haben Sie noch ein bisschen Geduld mit uns, um diese Änderungen schnellstmöglich zu bewerten und umzusetzen. Wir informieren Sie bald schriftlich – so wie Sie es von uns gewohnt sind!

Mehrwertsteuersenkung

Ändern sich die Preise durch die Mehrwertsteuersenkung?

Die Absenkung der Mehrwertsteuer für Erdgas auf 7% ist jetzt beschlossen.
Diese Mehrwertsteuersenkung werden wir für Ihre Erdgasrechnung rückwirkend ab dem 1. Oktober 2022 umsetzen. Die Bundesregierung hat diese Absenkung bis zum 31. März 2024 befristet.

 

Für welche Energiearten wird die Mehrwertsteuer gesenkt?

Die Mehrwertsteuersenkung von 19 auf 7 Prozent erfolgt nur für Erdgas. Die Mehrwertsteuer für Strom bleibt bei 19 Prozent.

Abschläge

Ändern sich meine Abschläge?

Im Laufe des Oktobers erhalten Sie unaufgefordert eine aktualisierte schriftliche Abschlagsmitteilung von uns.

Soll ich meinen Abschlag weiter erhöhen?

Wir haben Ihren Abschlag für Erdgas im Rahmen der Preisänderungen bereits für Sie angepasst und Sie darüber schriftlich informiert. Selbstverständlich können Sie vorsorglich Ihren Abschlag auch weiter erhöhen. Das geht ganz einfach in unserem Kundenportal Service (service-rz.de)

Mein neuer Abschlag ist zu hoch, kann ich den Abschlag wieder senken?

Wir haben den neuen Abschlag prozentual an die neuen Preise angepasst. In vielen Fällen wird der neue Abschlag trotzdem nicht ausreichen. Wir raten daher dringend von einer Senkung ab. Zusätzlich hilft es, Ihren aktuellen Energieverbrauch zu senken, wir haben für Sie einige Tipps zum Energie sparen Energieberatung & Energiespartipps | AggerEnergie

Allgemein

Wie funktioniert der Energiemarkt?

Lieferanten und Energieversorger wie AggerEnergie kaufen bestimmte Mengen von Strom und Gas an der Börse ein. Die Preise an den Börsen werden von vielen Faktoren beeinflusst wie geopolitische Ereignisse, die Konjunkturlage, die Nachfrage im Allgemeinen oder auch das Zusammenspiel von Rohstoffen und Handelsgütern. Diese können die Preise dementsprechend nach oben und nach unten treiben.

Wie ist es zu der aktuellen Lage auf dem Energiemarkt gekommen?

Weltweit befinden sich die Energiepreise auf einem Höchststand, u. a. auch durch den Krieg in der Ukraine. So haben sich z. B. die Handelspreise in 2022 für Strom und Erdgas im Vergleich zum letzten Jahr vervielfacht. Eine Megawattstunde Strom kostet beispielsweise im Einkauf derzeit das vier- bis sechsfache im Vergleich zum Vorjahr, die Erdgaspreise haben sich zeitweise sogar verzehnfacht. Diese höheren Beschaffungskosten können Energieversorger auf Dauer nicht abfangen, sondern müssen sie über Preisanpassungen an ihre Kund*innen weitergeben.

Wie kann ich als Verbraucher auf die momentane Energielage reagieren, was kann ich tun?

AggerEnergie ist auch in schwierigen Zeiten als zuverlässiger Energieversorger für Kund*innen da. Momentan ist leider noch nicht absehbar, wie lange diese außergewöhnliche Marktlage uns alle beeinflussen wird. Unsere Empfehlung: Gehen Sie bewusst und nachhaltig mit Energie um. Versuchen Sie, in Ihrem Alltag – dort wo es möglich ist – Energie einzusparen. Unser virtuelles Energiehaus hält Energiespartipps für Sie bereit.

Hier finden Sie alle älteren News

+++ News 16.12.2022 +++

Gesetzesentwurf zu den Gas- und Strompreisbremsen wurde verabschiedet

Heute wurde das Gesetz zu der Umsetzung der Gas- und Strompreisbremsen final beschlossen und verabschiedet. Wir arbeiten mit Hochdruck daran, die beschlossenen Maßnahmen gesetzeskonform umzusetzen. Dies wird etwas Zeit in Anspruch nehmen. Wir halten Sie an dieser Stelle auf dem Laufenden. Details zu den Maßnahmen finden Sie bereits jetzt weiter in unseren FAQs.

 

+++ News: 15.12.2022 +++

Preisentwicklung an den Energiebörsen

Aktuell fallen an den Energiebörsen die Preise für Gas und Strom. Daher kommt es momentan zu Nachfragen, ob Versorger jetzt auch ihre Preise senken.

Energieunternehmen und Grundversorger wie AggerEnergie kaufen Gas und Strom längerfristig ein, um für ihre Kund*innen die Versorgungssicherheit zu gewährleisten. Solch eine langfristige Beschaffung federt kurzzeitige Preisschwankungen ab. Das bedeutet aber auch, dass temporär sinkende Preise auf dem Energiemarkt nicht sofort zu niedrigeren Preisen bei den Energieversorgern führen.

Unsere Preisanpassungen erfolgen natürlich immer nach aktuell geltendem Recht. Sollten sich durch den Gesetzgeber Änderungen ergeben, setzen wir diese selbstverständlich umgehend um. Wir hoffen, dass sich die Lage auf dem Energiemarkt langfristig entspannt und wir unsere Preise wieder senken können.

Hilfreiche Hintergrundinformationen finden Sie in unseren FAQs.

 

+++ News: 01.12.2022 +++

Umsetzung der Soforthilfe Dezember: Kostenentlastung für unsere Erdgas- und Wärme-Kunden

Private Verbraucher und Unternehmen müssen aufgrund des Krieges in der Ukraine mit stark gestiegenen Preisen für Gas und Wärme rechnen und planen. Deshalb erhalten viele Erdgas- und Wärme-Kunden eine Dezember-Soforthilfe. Der Staat möchte dadurch die teilweise erheblichen Mehrbelastungen abfedern und stellt hierfür mit dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) die finanziellen Mittel zur Verfügung.

Das Wichtigste für Sie: Alle Privatkundinnen und -kunden sowie alle kleinen und mittleren Gewerbekunden brauchen nichts zu tun – wir versichern Ihnen, dass wir die Soforthilfe im Sinne des Gesetzes an Sie weitergeben.

Wie die Soforthilfe Dezember für Gas und Wärme für Privat- und RLM-Kunden funktioniert, erfahren Sie in unseren FAQs.

 

+++ News: 23.11.2022 +++

Preisbremsen für Strom und Gas in 2023

Da die Preise für Strom und Gas massiv steigen, hat die Bundesregierung mehrere Pakete geschnürt, um Privatkund*innen und Unternehmen zu entlasten. Sowohl die Strompreis- als auch die Gaspreisbremse sollen bereits ab Januar 2023 greifen und ab März 2023 rückwirkend ausgezahlt werden. Wie diese funktionieren, erfahren Sie in unseren FAQs.

 

+++ News: 18.11.2022 +++

Soforthilfe Dezember und FAQs

Private Verbraucher und Unternehmen müssen aufgrund des Krieges in der Ukraine mit stark gestiegenen Preisen für Gas rechnen und planen. Deshalb erhalten viele Erdgaskunden eine Dezember-Soforthilfe. Der Staat möchte dadurch die teilweise erheblichen Mehrbelastungen abfedern und stellt hierfür die finanziellen Mittel zur Verfügung. 
Das Wichtigste für Sie: Alle Privatkundinnen und -kunden sowie alle kleinen und mittleren Gewerbekunden brauchen nichts zu tun – wir versichern Ihnen, dass wir die Soforthilfe im Sinne des Gesetzes an Sie weitergeben. 
Wie die Soforthilfe Dezember für Privat- und RLM-Kunden funktioniert, erfahren Sie in unseren FAQs.

 

+++ News: 03.11.2022 +++

Soforthilfe für Gas und Wärme wird nun umgesetzt

Haushaltskunden und Unternehmen mit einem Jahresverbrauch bis zu 1,5 Mio. kWh erhalten diesen Dezember eine Entlastung. "Konkret entfällt für Letztverbraucher von Erdgas im Dezember 2022 die Pflicht, die vertraglich vereinbarten Voraus- oder Abschlagszahlung zu leisten. Die Abschlagszahlungen im Dezember entfallen. Beträge, die Letztverbraucher dennoch zahlen, sind in der nächsten Rechnung vom Erdgaslieferanten zu berücksichtigen", heisst es in der Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz. Weitere Infomrationen erhalten Sie in den FAQs des BMWK. Was dies konkret für unsere Kunden bedeutet, darüber halten wir Sie an dieser Stelle auf dem Laufenden. Hilfreiche Infos finden Sie auch in unseren FAQs.

 

+++ News: 27.10.2022 +++

Kundenanschreiben mit Abschlag und Mehrwersteuersenkung

Diese Woche informieren wir unsere Erdgas-Kundinnen und -Kunden in einem Anschreiben über den Wegfall der Umlage und die Absenkung der Mehrwertsteuer. Das bedeutet: Wegfall der eingeführten Gasbeschaffungsumlage in Höhe von 2,419 ct/kWh (netto) und vorübergehende Mehrwertsteuersenkung für Erdgas auf 7 % ab 01.10.2022. Die Entlastungen geben wir selbstverständlich an Sie weiter und reduzieren die Ihnen zum 01.11.2022 mitgeteilten Preise. Die gesenkte Mehrwertsteuer für Erdgas rechnen wir rückwirkend ab dem 01.10.2022 für Sie ab.

 

+++ News: 12.10.2022 +++

Gaspreisdeckel und Einmalzahlung

Der aktuelle Regierungsvorschlag zur Gaspreisbremse beinhaltet Folgendes: In einem 1. Schritt soll die Abschlagsanforderung für Dezember auf Basis des September-Abschlags vom Staat übernommen werden. Der 2. Schritt sieht bei Privatkunden vor, dass ab März für 14 Monate der Gaspreis für 12 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt wird (80 % des Vorjahresverbrauchs). Unsere Kunden müssen zunächst nichts unternehmen. Wir bitten Sie hierbei um etwas Geduld. Dies alles sind zunächst Vorschläge einer Kommission, die noch von der Bundesregierung per Gesetz beschlossen werden müssen.

Aktuelle Newsbeiträge

18.04.2024

Aufforstungsaktion an der Wiehltalsperre

AggerEnergie unterstützte die Aufforstungsaktion des Aggerverbandes, bei der auch viele Schüler*innen der Gesamtschule Eckenhagen mithalfen.

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01.04.2024

Ticker Energiemarkt

In unserem Ticker Energiemarkt finden Sie aktuelle Informationen zum Auslaufen der Mehrwertsteuersenkung für Gas.

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E-Auto wird aufgeladen
25.03.2024

Neue Standorte für E-Ladestationen

Sie haben einen Vorschlag für den Standort einer neuen E-Ladestation? Dann teilen Sie uns diesen gerne mit.

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