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Symbolbild für Anschluss und Netz

Neuen Regelungen für steuerbare Verbrauchseinrichtungen

Zum 01.01.2024 sind die neuen Regelungen zum §14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) für steuerbare Verbrauchseinrichtungen in Kraft getreten. Sie dienen dazu, steuerbare Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen, Speicher und Ladeeinrichtungen für E-Autos sicher und zügig in das Stromnetz integrieren zu können. Hieraus ergeben sich neue Vorgaben, die wir Ihnen im Folgenden erläutern.

Die folgenden neuen steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (steuVE) sind von der Regelung betroffen:

  1. Private Ladesäulen (auch mobile Ladeeinrichtungen)
  2. Wärmepumpenheizungen unter Einbeziehung etwaiger Zusatzheizvorrichtungen (z. B. Heizstäbe)
  3. Stromspeicher mit Ladung aus dem öffentlichen Stromnetz
  4. Klimageräte

mit einer jeweiligen elektrischen Leistung von mindestens 4,2 kW. 

Nachtspeicherheizungen und nicht aufgeführte Geräte sind zukünftig von der Regelung ausgenommen.

Die neue Regelung ist verbindlich für alle Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen in der Niederspannung, die ab dem 01.01.2024 in Betrieb genommen werden.

Wer eine Anlage ab dem 01.01.2024 in Betrieb nimmt, profitiert direkt von den neuen Regelungen:

  • Denn der Anschluss der steuVE ans Netz ist nun gesetzlich garantiert, da sie im Regelfall nach der Anmeldung ohne Verzug an das Netz angeschlossen werden können.
  • Netzkund*innen erhalten eine Reduzierung der Netzentgelte. Die Art der Reduzierung ist dabei für Sie frei wählbar und kann entweder gemäß Modul 1 erfolgen, einen pauschalen Betrag, oder gemäß Modul 2, eine Reduzierung des Arbeitspreises der Netzentgelte. (Die Abwicklung/Zahlung der Netzentgelte erfolgt über den Stromlieferanten)

Ein eigener Zähler für die steuerbare Verbrauchseinrichtung – nach den oben aufgeführten Regeln - ist nur dann noch erforderlich, wenn Kund*innen sich für die Reduzierung gemäß Modul 2 entscheidet.

Die Anzeige der Inbetriebnahme einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung erfolgt gemeinsam mit den Kund*innen durch den Elektrofachbetrieb. 

Was gilt für Bestandanlagen, die vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommen worden sind?

Bestehende Anlagen sind nur von den neuen Regelungen berührt, wenn bereits zum jetzigen Zeitpunkt mit der Rheinischen Netzgesellschaft (RNG) eine Vereinbarung zur Steuerung dieser Anlage vereinbart wurde. In diesem Fall ist ein Rundsteuerempfänger bzw. eine Zeitschaltuhr entsprechend der technischen Anschlussbedingungen für die Anlage im Zählerschrank mit verbaut.

Netzkund*innen haben aber noch Zeit: Die Anlage wird erst bis zum 01.01.2029 in die neue Regelung überführt. Dafür hat die Bundesnetzagentur Übergangsregelungen geplant. Aktuell gibt es hier dementsprechend nichts zu tun. 

Wenn bisher keine Vereinbarung mit der RNG zur Steuerung der Anlage getroffen wurde, ist die Anlage von den neuen Regelungen der Bundesnetzagentur ausgenommen. Netzkund*innen können aber freiwillig in die Regelung nach neuem §14a wechseln und von niedrigeren Netzentgelten profitieren. Dazu muss die elektrische Anlage die Anforderungen an neue steuerbare Verbrauchseinrichtungen entsprechend den Technischen Anschlussbedingungen erfüllen.

Die aktualisierten “Technischen Anschlussbedingungen” vom 01.03.2024 finden Sie hier.

Welche Voraussetzungen müssen für den Anschluss einer steuVE geschaffen werden?

Grundsätzlich gilt: Es spielt keine Rolle welches Modul zur Netzentgeltreduzierung gewählt wird.

Aber: Der Zählerschrank muss für den Einbau von intelligenten Messsystemen geeignet und vorgerüstet sein!

Detaillierte Vorgaben zur Anbindung von Kundenanlagen mit steuerbaren Verbrauchern und dezentralen Erzeugungsanlagen gemäß §14a EnWG und §9 EEG entnehmen Sie bitte der Umsetzungshilfe der RheinNetz GmbH

Grafische Übersicht einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung

Anmeldung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen

Die Inbetriebnahme einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung mit der Wahl der Entgeltreduzierung und der Festlegung des Messkonzeptes erfolgt über das Formular “Vereinbarung über steuerbare Verbrauchseinrichtungen” im Rahmen der Inbetriebsetzung und ggf. Zählerstellung.

Zur Beantragung des Moduls 1 senden Sie uns das genannte Formular sowie die "Vereinbarung über steuerbare Verbraucheinrichtungen“ per E-Mail an zaehlertechnik-strom@aggerenergie.de.

Zur Beantragung des Modul 2 nutzen Sie unser Inbetriebsetzungsportal. Laden Sie zusätzlich das genannte Formular unter “optionale Dokumente” hoch.

Sobald beide Beantragungen mit Hilfe des IB-Portals erfolgt sind, erhalten Sie eine Information von uns.

Diesbezügliche Messkonzepte finden Sie ebenfalls auf der Website der RNG.

FAQ Neuregelung steuerbare Verbrauchseinrichtungen

In unserem FAQ finden Sie hilfreiche Antworten auf viele Fragen.

Nehmen Sie gerne telefonisch oder per E-Mail Kontakt mit uns auf!