Allgemeine Einkaufs- und Zahlungsbedingungen der AggerEnergie GmbH (EZB) 10/2017
1. Geltungsbereich/Vertragsabschluss
Bestellungen der AggerEnergie GmbH - im Folgenden "AggerEnergie" genannt - erfolgen zu diesen Einkaufs- und Zahlungsbedingungen sowie den in der Bestellung gegebenenfalls genannten zusätzlichen Bedingungen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn AggerEnergie ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht bzw. eine Annahme der Lieferung/Leistung erfolgt. Jeglichen Bestätigungen des Auftragnehmers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.
Bestellungen und damit im Zusammenhang stehende Vereinbarungen und Änderungen sind nur in Schriftform verbindlich. Soweit der Auftragnehmer seinerseits Dritte mit der Erbringung der Leistung beauftragen möchte, bedarf dies der vorherigen schriftlichen Zustimmung von AggerEnergie. Dies gilt entsprechend für den Wechsel bzw. die Hinzuziehung weiterer Subunternehmer.
2. Tariftreuegesetz/Mindestlohn
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Bedingungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Erfüllung der Verpflichtung zur Tariftreue und Mindestentlohnung nach dem Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen (TVgG – NRW) für die Vergabe von Bau- und Dienstleistungen einzuhalten.
3. Energieeffizienz
Der effiziente Einsatz von Energie ist ein wichtiger Bestandteil der Firmenpolitik der AggerEnergie. Bei der Beschaffung von Produkten, Dienstleistungen und Einrichtungen, die eine wesentliche Auswirkung auf den Energieeinsatz haben oder haben können, basiert die Bewertung der Beschaffung teilweise auf der energiebezogenen Leistung (Energieeinsatz, Energieverbrauch, Energieeffizienz).
4. Termine/Abnahme
Die in der Bestellung angegebenen Lieferzeiten/Ausführungstermine sind bindend. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, AggerEnergie unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit bzw. der vereinbarte Ausführungstermin nicht eingehalten werden kann.
Jede werkvertragliche Leistung bedarf einer Abnahme, deren Ergebnis schriftlich zu protokollieren ist. Hat der Auftragnehmer die Leistungen erstellt, benachrichtigt er AggerEnergie und den in der Bestellung genannten Empfänger - im Folgenden "Leistungsempfänger" genannt - darüber schriftlich. Die Zusendung der Schlussrechnung bzw. die schriftliche Mitteilung der Fertigstellung sowie die Benutzung bzw. Inbe-triebnahme solcher werkvertraglicher Leistungen im Rahmen des Probebetriebs gelten nicht als Abnahme. § 640 Abs. 1 S. 3 BGB bleibt unberührt. Diese Regelung gilt nicht für solche Verträge, bei denen eine Abnahme sachlich-technisch ausgeschlossen ist.
5. Versand
Versandvorschriften, insbesondere Versandanschriften, sind genauestens einzuhalten. Kosten, die durch Nichteinhaltung der Versandvor-schriften entstehen, gehen zu Lasten des Auftragnehmers, soweit dieser nicht nachweist, dass er dies nicht zu vertreten hat. Versandanzeigen sind mit Angabe der besonders kenntlich gemachten Bestelldaten an AggerEnergie, die Versandanschrift sowie an evtl. weitere in der Bestellung angegebene Empfängeranschriften zu senden und der Sendung beizufügen.
6. Eigentumsverhältnisse/Beistellungen/Verarbeitung
Mit der Übergabe wird die Lieferung Eigentum von AggerEnergie; ein einfacher Eigentumsvorbehalt zu Gunsten des Auftragnehmers bleibt unberührt. Von AggerEnergie bzw. dem Leistungsempfänger (im Folgenden "Beisteller" genannt) beigestelltes Material wird vom Auftragnehmer von anderen Materialien getrennt, als Eigentum des Beistellers gekennzeichnet und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes verwahrt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Zugriffe Dritter zu verhindern und AggerEnergie von Veränderungen in Menge (wie Diebstahl, Untergang der Sache) und Zustand (wie Einschränkung der Verwendungsfähigkeit) der beigestellten Materialien auf Anfrage unverzüglich zu informieren.
Verarbeitungen oder Umbildungen durch den Auftragnehmer werden für AggerEnergie vorgenommen. Wird Ware, für die sich AggerEnergie das Eigentum vorbehalten hat, mit anderen, AggerEnergie nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt AggerEnergie das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Einkaufswertes zuzüglich Mehrwertsteuer der AggerEnergie gehörenden Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Letzteres gilt entsprechend bei Vermischung und Verbindung, es sei denn, ein anderer, AggerEnergie nicht gehörender Gegenstand ist als Hauptsache anzusehen.
7. Preise
Die in der Bestellung genannten Preise sind Festpreise. Bei fehlenden Preisangaben behält sich AggerEnergie die Anerkennung der später berechneten Preise vor. Die Preise verstehen sich, so weit nicht schriftlich anderes vereinbart ist, frei Haus einschl. Verpackung, Zoll und Versicherung bis zur angegebenen Versandanschrift/Verwendungsstelle. Soweit AggerEnergie oder der Leistungsempfänger die Verpackungen nicht behält, werden diese auf Kosten des Auftragnehmers zurückgesandt und die berechneten Verpackungskosten gekürzt; dies gilt auch für Paletten jeder Art, einschließlich Tausch.
8. Rechnungslegung und Zahlung
Die Rechnung ist - soweit keine abweichende vertragliche Vereinbarung getroffen ist - in einfacher Ausfertigung und unter gesonderter Ausweisung der im Liefer- /Leistungszeitpunkt geltenden Umsatzsteuer an die in der Bestellung angegebene Rechnungsanschrift zu sen-den. Geleistete Anzahlungen/Abschlagszahlungen sind in der Rechnung einzeln auszuweisen. Der Auftragnehmer von Bauleistungen hat in der Rechnung die ihm vom Finanzamt erteilte Steuer-Nummer anzugeben.
Soweit in der Bestellung keine abweichenden Zahlungsbedingungen vereinbart sind, erfolgt nach Rechnungseingang und Lieferung oder Abnahme der Leistung die Zahlung innerhalb von 14 Tagen netto. Die Zahlungen erfolgen stets unter dem Vorbehalt einer Berichtigung, falls sich nachträglich Beanstandungen ergeben sollten.
Sofern von einem Auftragnehmer von Bauleistungen im Zeitpunkt des Rechnungsausgleichs keine gültige Freistellungsbescheinigung gemäß § 48 b Abs. 1 S. 1 EStG vorliegt, wird auf Grund des Gesetzes zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe ein Steuerabzug in Höhe von 15 % des Rechnungsbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) vorgenommen und an das für den Auftragnehmer zuständige Finanzamt abgeführt. Zur Abdeckung des dadurch entstehenden Buchungsmehraufwands ist AggerEnergie berechtigt, eine Aufwandser-satzpauschale in Höhe von EUR 100,00 von der Rechnung des Auftragnehmers in Abzug zu bringen. Weitergehende Ansprüche aus sons-tigen Rechtsgründen bleiben unberührt.
9. Forderungsabtretung
Der Auftragnehmer ist – unbeschadet bei Abtretung einer Geldforderung gem. § 354a HGB – ohne vorherige schriftliche Zustimmung von
AggerEnergie nicht berechtigt, seine Forderungen gegen AggerEnergie an Dritte abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.
10. Mängelhaftung
Die gesetzlichen Ansprüche wegen Mängeln stehen AggerEnergie ungekürzt zu. Der Auftragnehmer haftet für die Mängelfreiheit der Lieferung/Leistung mit einer Verjährungsfrist von 24 Monaten; diese beginnt mit der Ablieferung oder Abnahme der jeweiligen Leistung. Diese Regelung kommt jedoch nur dann zur Anwendung, wenn auf Grund Vertrags oder gesetzlicher Vorschriften keine längeren Gewährleistungs- oder Verjährungsfristen gelten.
Alle während der Verjährungsfrist auftretenden Fehler oder Mängel – z. B. wegen nichtvertragsgemäßer Ausführung, minderwertigen Materials der Nichteinhaltung von gesetzlichen Vorschriften oder anerkannten Regeln der Technik – sind nach Wahl von AggerEnergie vom Auftragnehmer auf eigene Kosten zu beseitigen oder durch Neulieferung vertragsgemäß nach zu erfüllen.
Beseitigt der Auftragnehmer auf erste Mängelrüge von AggerEnergie hin nicht binnen der gesetzten angemessenen Frist die Fehler und
Mängel, so ist AggerEnergie ohne weitere Androhung und Setzung einer Nachfrist berechtigt, die Beseitigung selbst vorzunehmen oder
durch Dritte vornehmen zu lassen und die entstehenden Kosten von den Rechnungsbeträgen des Auftragnehmers abzusetzen bzw. diesem zu belasten.
In Fällen, in denen die Nacherfüllung fehlschlägt, steht AggerEnergie das Recht auf Rücktritt und Minderung zu; Schadensersatzansprüche, insbesondere auch der Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Erfüllung, bleiben unberührt. AggerEnergie ist verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist, die jedoch höchstens 5 Arbeitstage nach Ablieferung beträgt, unverzüglich auf etwaige Fehler/Mängel zu prüfen und innerhalb einer Frist von weiteren 3 Arbeitstagen zu rügen.
11. Haftung
Der Auftragnehmer haftet für jede Pflichtverletzung und den daraus entstehenden Schaden, soweit er nicht nachweist, dass er die Pflichtverletzung
nicht zu vertreten hat. Er ist ferner verpflichtet, AggerEnergie von allen Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, die Dritte
gegenüber AggerEnergie aus Gründen geltend machen, die in einem Mangel der Lieferung/Leistung des Auftragnehmers beruhen, sofern
dieser AggerEnergie nicht nachweist, dass er das schadensauslösende Ereignis nicht zu vertreten hat. Die vorstehenden Regelungen
gelten auch, wenn sich der Auftragnehmer eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen bedient.
12. Kündigung
Der Vertrag kann im Fall der werkvertraglichen Leistung von AggerEnergie jederzeit gekündigt werden. In diesem Fall erhält der Auftragnehmer - im Hinblick auf die Anrechnung ersparter Aufwendungen - den Teil der Vergütung, der dem Anteil der bisher erbrachten Leistung gemessen an der Gesamtleistung entspricht, es sei denn, der Auftragnehmer weist nach, dass seine Einsparungen bezüglich der nicht erbrachten Leistungen geringer sind.
Wird jedoch aus einem wichtigen Grund gekündigt, den der Auftragnehmer zu vertreten hat, erhält dieser nur den Teil der Vergütung, der
dem Anteil der bisher erbrachten Leistung gemessen an der Gesamtleistung entspricht. Ein weitergehender Vergütungsanspruch des Auftragnehmer besteht in diesem Fall nicht. Der Auftragnehmer haftet gegenüber AggerEnergie auf Ersatz des AggerEnergie durch die Kündigung entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Folgeschäden.
Der Vertrag kann von AggerEnergie ohne Einhaltung von Fristen außerordentlich gekündigt werden, wenn der Auftragnehmer seine Zahlungen einstellt oder ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt oder eröffnet wird.
13. Sicherheitsvorschriften
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei Durchführung und Abwicklung des Vertrages die maßgeblichen Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik, insbesondere zum Arbeits- und Gesundheitsschutz, sowie die bau-, gewerbe- und verkehrsrechtlichen Bestimmungen (insbesonder Aufsichts- und Verkehrssicherungspflichten auf Baustellen und sonstigen Arbeitsstellen) einzuhalten; dies gilt auch für die jeweils geltenden Umweltschutz- und Entsorgungsvorschriften. Lieferungen und Leistungen müssen im Zeitpunkt der Ablieferung bzw. der Abnahme den jeweils gültigen Gesetzen, Verordnungen und Vorschriften entsprechen.
Bei erstmaliger Lieferung eines Gefahrstoffes an AggerEnergie oder den Leistungsempfänger ist vom Auftragnehmer ein aktuelles Sicherheitsdatenblat unter Angabe der Bestellnummer und der Bestellposition an AggerEnergie zu senden. Gleiches gilt auch bei Überarbeitun bzw. Aktualisierung von Sicherheitsdatenblättern durch den Auftragnehmer (z. B. Rezepturänderungen, veränderte Einstufungen oder Gefahrgutklassifizierungen). Die Lieferung der Sicherheitsdatenblätter gehört zum vereinbarten Leistungsumfang; die insoweit entstehenden Kosten des Auftragnehmers sind in den Preisen enthalten.
Maschinen, die unter die Maschinenverordnung bzw. elektrische Betriebsmittel, die unter die Niederspannungsrichtlinie fallen, sind mit eine CE-Kennzeichnung zu versehen und mit einer Betriebsanleitung zu liefern. Die Konformitätserklärung und die Betriebsanleitung sind. AggerEnergie oder dem Leistungsempfänger auszuhändigen. Nicht verwendungsfertige Maschinen sind mit einer Herstellererklärung zu liefern.
14. Datenschutz
AggerEnergie ist berechtigt, die im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis anfallenden Daten im Sinne der relevanten Datenschutzvorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen.
15. Referenzen/Werbung
Der Auftragnehmer ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von AggerEnergie nicht berechtigt, Informationen über eine beabsichtigte
oder bestehende vertragliche Zusammenarbeit zu Referenz- oder Marketingzwecken zu verwenden. Auch das Fotografieren auf Grundstücke bzw. Baustellen von AggerEnergie oder des Leistungsempfängers sowie diesbezügliche Veröffentlichungen jeglicher Art sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung von AggerEnergie untersagt.
16. Erfüllungsort/Gerichtsstand/Rechtswahl
Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers ist die von AggerEnergie angegebene Versandanschrift/
Verwendungsstelle bzw. der vereinbarte Ort der Leistungserbringung. Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit
diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist Gummersbach, soweit durch Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Es gilt
ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.